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Mandanteninformationen für Steuerpflichtige im Privatbereich April 2016


Liebe Mandantin, lieber Mandant,


auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen


Inhalt

1.

Unterhalt: Wer ist Kindergeldberechtigter?

2.

Kinderfreibeträge: Sind sie zu niedrig und deshalb verfassungswidrig?

3.

Elektronische Datenübermittlung: Wann liegt eine neue Tatsache vor?

4.

Steuerschulden des Erblassers: Wann liegen Nachlassverbindlichkeiten vor?

5.

Unterhalt: Auch der Sockelbetrag des Elterngelds wird angerechnet

6.

Steuerberatungskosten können Nachlassverbindlichkeiten sein

7.

Kapitalertragsteuer: Einwendungen können nur im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden

8.

Sofa und Laufband: Dienstzimmer darf nicht nach Belieben eingerichtet werden

9.

Unerlaubte Mehrarbeit: Wie sind Zahlungen steuerlich zu behandeln?

10.

Mietmangel: Mieter darf die Miete nicht unbegrenzt zurückhalten

11.

Wohnungseigentum: Kostenerstattung mit Augenmaß

12.

Schönheitsreparaturen: Mieter sollten Zustand der Wohnung beim Einzug dokumentieren

13.

Versorgungsausgleich: Wann sind die Zahlungen als Werbungskosten abziehbar?

14.

Sozialhilfe: Wer dem Sozialamt Auskunft erteilen muss



1. Unterhalt: Wer ist Kindergeldberechtigter?

Lebt das Kind in einem eigenen Haushalt, ist derjenige Elternteil kindergeldberechtigt, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Diese Zahlungen müssen aber in dem Zeitraum geleistet werden, für den das Kindergeld begehrt wird.

Hintergrund

T lebte in einer eigenen Wohnung. Ihr Vater V zahlte ihr monatlich 200 EUR. Damit sollten bislang nicht erfüllte Unterhaltsansprüche der T ratenweise abgegolten werden. Die Familienkasse war der Ansicht, die Zahlungen des V an T seien eine Unterhaltsrente. Deshalb sei V kindergeldberechtigt und nicht die Mutter K, die keinen Unterhalt leistete.

Das Finanzgericht gab K Recht. Es verpflichtete die Familienkasse, K das Kindergeld zu gewähren. Die Zahlungen des V seien keine Unterhaltsrente, da sie erst nachträglich für nicht erfüllte Unterhaltsansprüche geleistet worden seien.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des Finanzgerichts und entschied, dass K kindergeldberechtigt ist.

Lebt das Kind nicht im Haushalt beider Eltern oder eines Elternteils, sondern in einem eigenen Haushalt, ist kindergeldberechtigt, wer dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Zahlt keiner der beiden Elternteile eine Unterhaltsrente, können sie gemeinsam einen Berechtigten bestimmen.

Nachträglich erbrachte Unterhaltsleistungen für frühere Jahre wirken sich auf die Berechtigtenbestimmung nicht aus. Der Unterhalt muss sowohl für als auch in dem Zeitraum geleistet werden, für den das Kindergeld begehrt wird. Die von V nachträglich geleisteten Zahlungen betrafen jedoch den rückständigen Unterhalt. Bei Unterhaltszahlungen, die erst Jahre nach der Fälligkeit des Unterhaltsanspruchs aufgenommen werden, kann nicht mehr von laufendem Unterhalt gesprochen werden. Entsprechend der für sie getroffenen Berechtigtenbestimmung steht das Kindergeld daher K zu.

2. Kinderfreibeträge: Sind sie zu niedrig und deshalb verfassungswidrig?

Zum Jahresanfang wurden die Kinderfreibeträge erhöht, da überrascht das Niedersächsische Finanzgericht mit einer Entscheidung. Es hält die Kinderfreibeträge des Jahres 2014 für zu niedrig.

Hintergrund

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sowohl das Existenzminimum der Steuerpflichtigen als auch ihrer einkommensteuerlich zu berücksichtigenden Kinder steuerlich freigestellt werden.

Für Erwachsene wurde 2014 ein Betrag von 8.354 EUR (Grundfreibetrag) steuerlich freigestellt. Für Kinder gab es bei der Festsetzung der Einkommensteuer Kinderfreibeträge von zusammen 7.008 EUR (4.368 EUR für das sächliche Existenzminimum und 2.640 EUR für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf).

Im Neunten Existenzminimumbericht hatte die Bundesregierung das sächliche Existenzminimum eines Kindes im Veranlagungszeitraum 2014 mit jährlich 4.440 EUR festgestellt. Die angekündigte entsprechende Erhöhung des Kinderfreibetrags wurde jedoch vom Gesetzgeber erst ab 2015 umgesetzt.

Entscheidung

Das Finanzgericht hat die Vollziehung eines Bescheids über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag 2014 aufgehoben, da ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Die Kinderfreibeträge sind aus mehreren Gründen verfassungswidrig zu niedrig.

Vor allem hat der Gesetzgeber lediglich ein durchschnittliches Existenzminimum von 258 EUR pro Monat berücksichtigt, das unter dem Sozialleistungsanspruch eines 6-jährigen Kindes (Regelsatz 2014: monatlich 261 EUR) liegt.

Außerdem wendet der Gesetzgeber für ein volljähriges Kind den Satz für minderjährige Kinder an. Diese Methode ist weder sachgerecht noch folgerichtig und damit nicht mehr vom Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt.

Zahlen Eltern Unterhalt für ein volljähriges Kind, für das kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag besteht, wird das Existenzminimum mit dem Grundfreibetrag und damit höher, als wenn das Kind z. B. studiert. Auch das hält das Gericht nicht für folgerichtig.

3. Elektronische Datenübermittlung: Wann liegt eine neue Tatsache vor?

Übermittelt der Arbeitgeber der Finanzverwaltung elektronische Lohnsteuerdaten vor Erlass eines Einkommensteuerbescheids und werden diese bei der Veranlagung nicht berücksichtigt, darf der Steuerbescheid später grundsätzlich nicht wegen neuer Tatsachen geändert werden.

Hintergrund

Der Arbeitgeber hatte der Finanzverwaltung den Arbeitslohn des Klägers elektronisch übermittelt. Bei seiner Einkommensteuererklärung gab der Kläger diesen nicht an, weil sein Steuerberater der Auffassung war, dieser Arbeitslohn sei steuerfrei.

Nachdem der Steuerbescheid bereits bestandskräftig war, änderte das Finanzamt ihn wegen neuer Tatsachen und setzte die bisher nicht berücksichtigten Lohneinkünfte an. Das Finanzamt war der Meinung, die elektronische Datenübermittlung müsse erst nach Erlass des Erstbescheids erfolgt sein, da bei der Einkommensteuerfestsetzung kein Prüfhinweis ausgegeben worden sei. Tatsächlich sei jedoch nicht feststellbar, wann genau die Lohndaten von der zentralen Stelle an die Finanzverwaltung weitergeleitet worden seien.

Entscheidung

Das Finanzgericht war anderer Meinung als das Finanzamt. Es hob deshalb den Änderungsbescheid auf.

Steuerbescheide können aufgehoben oder geändert werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen. Im Streitfall lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Lohndaten dem Finanzamt erst bekannt wurden, nachdem die Veranlagung der Steuerpflichtigen für das Streitjahr abgeschlossen war.

Bekannt sind dem zuständigen Finanzamt der Inhalt der dort geführten Akten und sämtliche Informationen, die dem Sachbearbeiter von vorgesetzten Dienststellen über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden. Die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ist nicht maßgeblich. Das Finanzamt muss sich die Kenntnis der zur Verfügung stehenden elektronischen Daten über den Steuerfall zurechnen lassen.

Darüber hinaus kann es nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen, dass sich das Datum, zu dem die übermittelten Lohndaten dem Finanzamt zur Verfügung standen, nicht genau feststellen lässt. Die erforderlichen Informationen stammen aus dem Verantwortungsbereich des Finanzamts und dieses trägt die Feststellungslast für das Vorliegen einer neuen Tatsache.

4. Steuerschulden des Erblassers: Wann liegen Nachlassverbindlichkeiten vor?

Wird eine vom Erblasser hinterzogene Einkommensteuer nach dem Erbfall nicht festgesetzt, kann der Erbe diese nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehen. Das gilt selbst dann, wenn er das Finanzamt zeitnah unterrichtet hat.

Hintergrund

A ist der Enkel der 2004 verstorbenen Erblasserin E. E hatte ein Kapitalvermögen von ca. 2,8 Mio. EUR teilweise in Luxemburg angelegt. Kapitalerträge daraus hatte sie in ihren Einkommensteuer-Erklärungen nicht erklärt. Erben waren A und der Bruder B der E zu je 1/2.

Ende 2004 offenbarte A das Vermögen der E. Im Januar 2006 erklärte er gegenüber dem zuständigen Finanzamt die nicht versteuerten Zinseinkünfte nach. Im Rahmen der Festsetzung sah das Finanzamt Beträge ohne Währungsangabe fälschlicherweise als DM-Beträge an und rechnete sie bei der Änderung der Einkommensteuer-Bescheide zugunsten der Erben in EUR-Beträge um. Die Einkommensteuer wurde dementsprechend zu niedrig festgesetzt. Insgesamt ergaben sich Nachzahlungen inklusive Zinsen von ca. 150.000 EUR.

A erklärte dagegen in seiner Erbschaftsteuer-Erklärung Nachlassverbindlichkeiten von 370.000 EUR. Denn die materiell-rechtlich zutreffende Steuerverbindlichkeit sei als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen. Das Finanzamt berücksichtigte jedoch lediglich die sich aus den Einkommensteuer-Bescheiden ergebenden Beträge.

Vor dem Finanzgericht hatte A mit seiner Klage Erfolg.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof hat dagegen die Klage abgewiesen.

Der Abzug als Nachlassverbindlichkeit setzt voraus, dass die Steuerschulden im Zeitpunkt des Todes des Erblassers bereits entstanden waren oder der Erblasser den einkommensteuerrechtlichen Tatbestand verwirklicht hatte und die Steuerschulden auch eine wirtschaftliche Belastung dargestellt haben.

An der wirtschaftlichen Belastung im Todeszeitpunkt fehlt es, wenn bei objektiver Betrachtung in diesem Zeitpunkt angenommen werden kann, dass der Steuergläubiger seine Forderung nicht geltend machen werde. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Erblasser die Einkünfte verschwiegen hatte und das Finanzamt von den entsprechenden Steueransprüchen nichts erfahren konnte.

Nach der bisherigen Auffassung des Bundesfinanzhofs war bei einer Steuerhinterziehung eine wirtschaftliche Belastung gegeben, wenn der Erbe das zuständige Finanzamt so zeitnah über die Steuerangelegenheit unterrichtet hatte, dass eine Rückbeziehung auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer möglich war. An dieser Auffassung hält der Bundesfinanzhof nicht mehr fest. Eine wirtschaftliche Belastung liegt nur dann vor, wenn die hinterzogene Steuer später auch tatsächlich festgesetzt wird.

Die Steuern auf die Erträge der E aus dem ausländischen Vermögen stellten beim Eintritt des Erbfalls keine wirtschaftliche Belastung dar. Soweit sie auch später nicht festgesetzt wurden, können sie nicht als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden.

5. Unterhalt: Auch der Sockelbetrag des Elterngelds wird angerechnet

Elterngeld-Zahlungen werden bei der Ermittlung des Unterhaltshöchstbetrags angesetzt, und zwar auch in Höhe des Sockelbetrags.

Hintergrund

Der Steuerpflichtige machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2013 Unterhaltsleistungen für die Mutter der gemeinsamen Kinder geltend. Diese erhielt im Streitjahr u. a. 6.720 EUR Elterngeld. Bei der Anrechnung der eigenen Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person auf den abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrag wollte der Steuerpflichtige, dass der Sockelbetrag von 300 EUR nicht angerechnet wird.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte die Klage des Steuerpflichtigen keinen Erfolg.

Auch soweit Einkünfte nicht zur Bestreitung des Unterhalts zur Verfügung stehen, sind sie immer in vollem Umfang zu berücksichtigen. Alle Einnahmen gehören zu den anrechenbaren Bezügen, wenn sie zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind.

Zweckgebundene Bezüge, die dem Unterhaltsberechtigten für seinen üblichen Lebensunterhalt tatsächlich nicht zur Verfügung stehen, zählen zwar nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht dazu. Diese Regelung hat der Gesetzgeber aber geändert, sodass die bisherige Rechtsprechung nicht auf die aktuelle Gesetzeslage anzuwenden ist.

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit der Einführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes geregelt, dass das Elterngeld steuerfrei ist und dem Progressionsvorbehalt unterfällt. Auch der Sockelbetrag fällt hierunter, da das Gesetz anordnet, dass auf das "Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz" der besondere Steuersatz des Progressionsvorbehalts anzuwenden ist.

6. Steuerberatungskosten können Nachlassverbindlichkeiten sein

Nach dem Tod eines Steuerpflichtigen obliegt es den Erben, die offenen Steuerangelegenheiten des Erblassers abzuwickeln. Nimmt der Erbe dafür die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch, lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen die entsprechenden Aufwendungen steuermindernd als Nachlassverbindlichkeiten ansetzen.

Hintergrund

Im Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz finden sich 3 Arten von Nachlassverbindlichkeiten:

1. Vom Erblasser herrührende (nichtbetriebliche) Schulden;

2. Verbindlichkeiten aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilen und Erbersatzansprüchen;

3. Kosten für die Bestattung des Erblassers, ein angemessenes Grabmal, die übliche Grabpflege und für die Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder zur Erlangung des Erwerbs.

Erlass der Finanzverwaltung

Trägt der Erbe Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Erblassers, können diese als Nachlassverbindlichkeiten der "ersten Kategorie" abgezogen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Erblasser den Steuerberater noch zu Lebzeiten beauftragt hat, die Schuld also noch "vom Erblasser herrührt". Von den Finanzbehörden wird auch eine über den Tod des Erblassers hinausgehende Beauftragung anerkannt, wenn der Erbe dem Berater nicht inzwischen gekündigt hat.

Hat jedoch erst nach dem Tod des Erblassers der Erbe den Steuerberater beauftragt, sind die Beratungskosten keine abzugsfähigen Schulden des Erblassers mehr.

Diese Grundsätze gelten auch für Steuerberatungskosten, die dem Erben aufgrund einer Berichtigung oder einer Selbstanzeige für noch durch den Erblasser abgegebene Steuererklärungen entstehen. Der Erben unterliegt als Gesamtrechtsnachfolger einer Berichtigungspflicht bezüglich der vom Erblasser abgegebenen Steuererklärungen. Das gilt aber nur, soweit er deren Unrichtigkeit erkennt. Auch in diesem Fall gilt: Beauftragt der Erbe den Steuerberater, um die vom Erblasser versäumten steuerlichen Pflichten zu erfüllen, ist ein Kostenabzug nicht möglich.

7. Kapitalertragsteuer: Einwendungen können nur im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden

Wird die Kapitalertragsteuer von einem Kreditinstitut abgezogen, kann der Steuerpflichtige materiell-rechtliche Einwendungen gegen Steuerabzug nicht gegen die Bank geltend machen. Dies geht nur im Rahmen der Veranlagung.

Hintergrund

Dem Depot von K wurden 2012 Wertpapiere gutgeschrieben. Die A-Bank belastete K mit Kapitalertragsteuer und meldete die Steuer beim Finanzamt an. K machte gegenüber dem das für ihn zuständigen Finanzamt geltend, dass der Vorgang nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nicht steuerpflichtig sei. Das Finanzamt teilte ihm jedoch mit, dass der Fehler bei der Steuerberechnung mit der A-Bank zu regeln sei. Die Bank lehnte eine Änderung ab.

Parallel zum Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2012 legte K Einspruch gegen die Kapitalertragsteuer-Anmeldung der A-Bank ein.

Entscheidung

Die Klage auf Aufhebung der Kapitalertragsteuer-Anmeldung ist nicht begründet. Einwendungen gegen die materielle Rechtmäßigkeit des Steuerabzugs und die hierauf bezogene Kapitalertragsteuer-Anmeldung hätte K durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung, in der die betreffenden Kapitalerträge mit erklärt werden, erheben bzw. in einem Rechtsbehelfsverfahren durchsetzen müssen. K ist zwar als Gläubiger der Kapitalerträge hinsichtlich der Kapitalertragsteuer-Anmeldung grundsätzlich selbst anfechtungsbefugt. Hierbei darf jedoch nur überprüft werden, ob die Bank die Steueranmeldung vornehmen durfte oder ob diese eindeutig rechtswidrig ist. Da dies nicht der Fall war, konnte die Klage keinen Erfolg haben.

8. Sofa und Laufband: Dienstzimmer darf nicht nach Belieben eingerichtet werden

Eine Beamtin darf in ihr Dienstzimmer kein Laufband und auch kein Sofa stellen. Sowohl die Dienstanweisung zur Entfernung dieser Einrichtungsgegenstände als auch deren zwangsweise Entfernung wurden vom Verwaltungsgericht nicht beanstandet.

Hintergrund

Eine leitende Beamtin einer Universität hatte in ihrem Dienstzimmer der Universität ein privates Laufband und ein Sofa aufstellen lassen. Der Aufforderung des Dienstherrn, diese Einrichtungsgegenstände zu entfernen, widersprach sie. Bei dem Laufband handele es sich nicht um ein Sportgerät, sondern um die Teilkomponente eines sogenannten "dynamischen Arbeitsplatzes". Daraufhin entfernte die Universität das Laufband und das Sofa und lagerte sie in einem Lagerraum.

Entscheidung

Das Verwaltungsgericht wies die Klage der Beamtin ab. Zum einen war die Dienstanweisung mit der Aufforderung, das Laufband und das Sofa aus dem Dienstzimmer zu entfernen, verhältnismäßig und geeignet, dienstliche Erfordernisse zu fördern. Die Universität hatte darauf hingewiesen, dass das Vorhandensein von Sportgeräten und Ruhemöbeln in einem Dienstzimmer einer effektiven Wahrnehmung der Dienstleistungspflicht durch die Beamtin und ihrer Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz für den Beruf entgegenstehen.

Zum anderen bestanden erhebliche Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit und therapeutischen Eignung der Gegenstände zur Erhaltung der Dienstfähigkeit. Die Beamtin hatte erst im Rahmen des Klageverfahrens entsprechende Atteste vorgelegt. Selbst wenn man von der medizinischen Notwendigkeit und therapeutischen Eignung der entfernten Gegenstände ausgeht, darf die Beamtin nicht ohne Information ihres Dienstherrn eigenmächtige Maßnahmen ergreifen.

9. Unerlaubte Mehrarbeit: Wie sind Zahlungen steuerlich zu behandeln?

Zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Vergütung für rechtswidrig erbrachte Mehrarbeit, stellt diese Arbeitslohn dar.

Hintergrund

Ein Feuerwehrmann hatte von seinem Arbeitgeber einen finanziellen Ausgleich von knapp 15.000 EUR erhalten. Der Grund: Über mehrere Jahre hatte er teilweise mehr als 48 Stunden wöchentlich gearbeitet, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen.

Das Finanzamt sah in dieser Zahlung Arbeitslohn. Deshalb wandte es den ermäßigten Steuersatz nach der sog. Fünftel-Regelung für eine Vergütung für mehrere Jahre an. Der Feuerwehrmann war jedoch der Ansicht, dass es sich bei der Zahlung um nicht steuerbaren Schadensersatz handelt, der auf der schuldhaften Verletzung von Arbeitgeberpflichten beruht.

Entscheidung

Das Finanzgericht folgte dagegen der Auffassung des Finanzamts und wies die Klage ab. Die Begründung: Die Zahlung stellt Arbeitslohn dar, weil der Kläger sie als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitsleistung erhalten hat.

Grund für die Zahlung war der Umfang der geleisteten Dienste des Klägers. Der Zweck der Ausgleichszahlung hat nicht darin bestanden, einen Schaden im Privatvermögen auszugleichen. Darüber hinaus ist der Sachverhalt vergleichbar mit Entschädigungszahlungen für verfallene Urlaubstage, die ebenfalls Arbeitslohn darstellen.

10. Mietmangel: Mieter darf die Miete nicht unbegrenzt zurückhalten

Weist die gemietete Wohnung einen Mangel aus, darf der Mieter neben der Minderung auch ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Allerdings darf er nur einen Betrag einbehalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem Mangel steht.

Hintergrund

Die Mieter zahlten für März 2012 die Miete nicht und danach monatlich nur ungefähr die Hälfte der vereinbarten Miete. Als Grund nannten sie Schimmelbefall in der Wohnung, dessen Ursache jedoch streitig war. Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis wegen Zahlungsverzugs mehrmals fristlos und hilfsweise fristgemäß.

Die Vorinstanz hielt die Kündigungen für unwirksam. Zum einen waren die Mieter nicht in einer Höhe mit der Miete in Verzug, die eine Kündigung rechtfertigt. Die Miete durfte wegen des Schimmels um 20 % gemindert werden. Zum anderen stand den Mietern ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe des 3-Fachen Minderungsbetrags zu, also 60 %.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof war dagegen der Ansicht, dass die Vorinstanz das Zurückbehaltungsrecht der Mieter als zu weitgehend angesehen hat.

Bei einem Mangel muss der Mieter nur eine geminderte Miete zahlen. Dagegen darf das Zurückbehaltungsrecht nicht ohne zeitliche Begrenzung auf einen mehrfachen Betrag der monatlichen Minderung oder Kosten für die Mangelbeseitigung bemessen werden. Vor allem muss der insgesamt einbehaltene Betrag in einer angemessenen Relation zu der Bedeutung des Mangels stehen. Das Zurückbehaltungsrecht ist demnach grundsätzlich betragsmäßig zu begrenzen.

11. Wohnungseigentum: Kostenerstattung mit Augenmaß

Die Wohnungseigentümergemeinschaft darf Eigentümern, die aufgrund eines nichtigen Beschlusses auf eigene Kosten Fenster ausgetauscht haben, die Kosten erstatten. Nach 30 Jahren kann aber keine nahezu vollständige Erstattung verlangt werden.

Hintergrund

Die Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss im Jahr 1984, dass die jeweiligen Eigentümer immer selbst die Kosten für die Instandhaltung von Fenstern und Balkontüren tragen sollen. Daraufhin haben die Eigentümer jeweils auf eigene Kosten nach und nach die Fenster und Türen in fast allen Wohnungen ausgetauscht.

Im April 2013 beschlossen die Eigentümer, dass die Gemeinschaft den Eigentümern, die auf eigene Kosten Fenster ausgetauscht hatten, diese Kosten anteilig erstattet. Zur Berechnung des zu zahlenden Ausgleichs hat der Verwalter bei einem Fensterbauer einen Kostenvoranschlag für den Austausch der jeweiligen Fenster eingeholt.

Die Erstattungsbeträge wurden daraufhin zeitlich gestaffelt. Bei einem Austausch vor 1998 erhielten die Eigentümer noch 85 % der Kosten erstattet.

Eine Wohnungseigentümerin war mit dieser Kostenerstattung nicht einverstanden.

Entscheidung

Das Gericht gab der Klage statt, da der Beschluss über die Erstattung der Kosten für den Fensteraustausch ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht.

Fenster gehören zum Gemeinschaftseigentum, sodass deren Sache der Gemeinschaft gewesen wäre. Deshalb ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft den einzelnen Eigentümern Kosten erstattet.

Dagegen erscheint es nicht gerechtfertigt, die Kosten auch dann zu erstatten, wenn der Fensteraustausch bei Beschlussfassung fast 30 Jahre zurückliegt und einen hohen Anteil von 85 Prozent vorzusehen.

Die Großzügigkeit in der Quote, mit der für alle Fälle eines Fensteraustausches Erstattung gewährt werden soll, geht zu weit.

12. Schönheitsreparaturen: Mieter sollten Zustand der Wohnung beim Einzug dokumentieren

Wer in eine nicht renovierte Wohnung einzieht, muss grundsätzlich keine Schönheitsreparaturen ausführen – zumindest nicht ohne angemessenen Ausgleich. Allerdings ist der Mieter bezüglich des Zustands der Wohnung und des Renovierungsbedarfs in der Beweispflicht. Das gilt auch, wenn ein Mietverhältnis lange Zeit bestanden hat.

Hintergrund

Das Mietverhältnis wurde bereits im Jahr 1954 mit den Eltern der Mieter begründet. Nach 58 Jahren endete es, die Mieter gaben die Wohnung zurück, ohne Schönheitsreparaturen auszuführen. Der Mietvertrag enthält die Regelung: "Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen." Der Vermieter verlangt nun von den Mietern Schadensersatz wegen der nicht vorgenommenen Schönheitsreparaturen.

Strittig ist, ob die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses renovierungsbedürftig war. Die Mieter behaupten, bei Einzug seien Renovierungsarbeiten erforderlich gewesen und auch von ihren Eltern vorgenommen worden. Einen Beweis dafür konnten sie allerdings nicht vorlegen.

Entscheidung

Vor Gericht bekam der Vermieter Recht, da die Pflicht, Schönheitsreparaturen auszuführen, wirksam auf die Mieter übertragen worden war. Die Klausel des Mietvertrags "Die Schönheitsreparaturen werden vom Mieter getragen" begründet eine entsprechende Verpflichtung des Mieters.

Nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar eine Formularklausel, die dem Mieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung die Schönheitsreparaturen ohne angemessenen Ausgleich auferlegt, unwirksam. Aber es ist Sache des Mieters zu beweisen, dass die Wohnung zu Mietbeginn renovierungsbedürftig war. In welchem Zustand sich die Wohnung bei Übergabe an die Mieter befand, konnten diese nicht beweisen.

13. Versorgungsausgleich: Wann sind die Zahlungen als Werbungskosten abziehbar?

Wird durch eine Ausgleichszahlung im Rahmen des Versorgungsausgleichs eine Kürzung der Versorgungsbezüge des Ausgleichspflichtigen vermieden, können die entsprechenden Aufwendungen als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Hintergrund

Um seine betriebliche Altersvorsorge aus dem Versorgungsausgleich auszuschließen, hatte der Kläger mit seiner geschiedenen Ehefrau eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen. Diese sah eine Ausgleichszahlung von 35.000 EUR vor. In seiner Steuererklärung machte er die Ausgleichzahlungen als Sonderausgaben bzw. Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Ausgleichszahlung ein Vorgang auf privater Vermögensebene sei.

Entscheidung

Vor dem Finanzgericht hatte die Klage des Steuerpflichtigen Erfolg. Die Versorgungsausgleichszahlungen sind als Werbungskosten abziehbar, wenn dem Inhaber des Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung ohne die Ausgleichsvereinbarung bei Renteneintritt geringere Versorgungsbezüge zufließen würden. Entscheidend ist, dass die Ausgleichszahlungen den Zweck haben, eine Verringerung der beim Kläger zufließenden Versorgungsbezüge zu verhindern.

14. Sozialhilfe: Wer dem Sozialamt Auskunft erteilen muss

Bevor das Sozialamt Leistungen bewilligt, prüft es, ob vorrangig Angehörige z. B. Pflegeleistungen tragen können. Die Auskunftspflicht kann dabei auch für die Schwiegerkinder gelten.

Hintergrund

Die Kreisverwaltung gewährte einer Hilfeempfängerin bis zu ihrem Tod Pflegehilfe. Die Verwaltung verlangte sowohl von der Tochter als auch dem Schwiegersohn Auskunft zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Diese Auskünfte benötigte die Verwaltung für die Feststellung, ob eine Unterhaltspflicht der Tochter vorlag.

Der Schwiegersohn war dagegen der Auffassung, dass er zu einer Auskunft nicht verpflichtet ist und das Auskunftsverlangen gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verstößt.

Vor dem Sozialgericht hatte seine Klage keinen Erfolg.

Entscheidung

Das Landessozialgericht bestätigte das Urteil des Sozialgerichts und damit auch die Bescheide des Sozialhilfeträgers zum Auskunftsverlangen des Sozialamts. Die Auffassung des Klägers, dass das Auskunftsverlangen gegen das das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verstößt, teilten die Richter nicht. Ein nicht getrennt lebender Ehegatte ist nicht mit einem unverheirateten Lebenspartner vergleichbar. Die Unterhaltspflicht verstößt auch nicht gegen das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie.



Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung

Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
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